In Deutschland ist die Verpflichtung zur Ausstattung von Wohnungen mit Rauchwarnmeldern in der jeweiligen Landesbauordnung der einzelnen Bundesländer geregelt. Mittlerweile haben alle 16 Bundesländer die Ausstattung von Rauchmelder in Wohnräumen zumindest für Neubauten und umfangreiche Modernisierungen gesetzlich festgelegt.
Betroffene Räume
Die Landesbauordnungen haben alle die DIN 14676 zur Grundlage. Dort heißt es: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut (oder angebracht) und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.“. Wenn in Bauordnungen von Wohnung gesprochen wird, sind damit auch Einfamilienhäuser gemeint.
Damit sind Rauchmelder in folgenden Räumen Pflicht:
- Schlafzimmer
- Kinderzimmer
- Flure, wenn diese als Fluchtwege aus Aufenthaltsräumen dienen
Unterschiedliche Zuständigkeiten
In den Bundesländern unterschiedlich geregelt ist, wer für die Installation und die Instandhaltung der Rauchmelder verantwortlich ist. Bei Eigentum ist dies ganz klar der Eigentümer. Bei Mietswohnungen ist es je nach Bundesland aber auch möglich, dass der Mieter verantwortlich für die Instandhaltung ist.
|
Pflicht |
Zuständigkeit |
||
Neubauten |
Bestandsbauten |
Montage |
Wartung |
|
Baden-Württemberg |
2010 |
01.01.2015 |
Eigentümer |
Besitzer (Mieter)* |
(Vermieter) |
||||
Bayern |
2007 |
01.01.2018 |
Eigentümer |
Besitzer |
Berlin |
01.01.2017 |
31.12.2020 |
Eigentümer |
Besitzer |
Brandenburg |
01.06.2016 |
31.12.2020 |
Eigentümer |
Eigentümer |
Bremen |
2009 |
01.01.2016 |
Eigentümer |
Besitzer |
Hamburg |
2005 |
01.01.2011 |
Eigentümer |
Eigentümer |
Hessen |
2005 |
01.01.2015 |
Eigentümer |
Besitzer |
Mecklenburg-Vorpommern |
2006 |
01.01.2010 |
Besitzer |
Eigentümer |
Niedersachsen |
2012 |
01.01.2016 |
Eigentümer |
Besitzer |
Nordrhein-Westfalen |
2013 |
01.01.2017 |
Eigentümer |
Besitzer |
Rheinland-Pfalz |
2007 |
12.07.2012 |
Eigentümer |
Eigentümer |
Saarland |
2004 |
Keine |
Eigentümer |
Eigentümer |
Sachsen |
01.01.2016 |
keine |
Eigentümer |
Besitzer |
Sachsen-Anhalt |
2009 |
01.01.2016 |
Eigentümer |
Eigentümer |
Schleswig-Holstein |
2004 |
01.01.2011 |
Eigentümer |
Besitzer |
Thüringen |
2008 |
01.01.2019 |
Eigentümer |
Eigentümer |
Die Pflicht zur Installation von Rauchmeldern liegt beim Eigentümer, also Vermieter. Ausgenommen Mecklenburg-Vorpommern. Die Wartung / Instandhaltung hingegen kann auf den Mieter abgewälzt werden. Der Vermieter muss jedoch sicherstellen, dass dies vom Vermieter auch durchgeführt wurde. Da dies in der Praxis schwer umsetzbar ist nehmen die meisten Vermieter davon Abstand. Die meisten Vermieter werden die Wartung selbst beauftragen.
Die Installationskosten können als Modernisierung auf den Mieter anteilig angerechnet werden. Die Wartungskosten sind Betriebskosten und können über die Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden. Einige Anbieter für Heizkostenabrechnung bieten z.B. Mietgeräte an, die für jährliche Mietkosten die Installation und Wartung der Rauchmelder übernehmen.
DIN 14676 und Rauchmelder in Wohnräumen
Die DIN 14676 regelt die Planung, den Einbau, den Betrieb und die Instandhaltung von Rauchwarnmeldern für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung.
Daraus ergibt sich, dass die Rauchmelderpflicht auch für folgende Räume gilt
- Freizeitunterkünfte und Ferienwohnungen
- Beherbergungsbetriebe z.B. Jugendherbergen
- Containerräume
- Gartenlauben / Hütten
- Flure und Gänge mit gesonderter Brandlast (z.B. Elektrogeräten)
Planung der Montage von Rauchwarnmeldern >>
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