Bestimmte Steuerungen müssen gegeneinander verriegelt werden um Sicherheit und Funktion zu gewährleisten. Eine Aufzugssteuerung muss beispielsweise so verriegelt sein, dass ein Aufzug nicht zeitgleich versucht hoch und runter zu fahren. Bei der Verriegelung einer Wendeschützschaltung besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Tasterverriegelung und der Schützverriegelung. Immer wieder taucht die Frage auf, welche Variante „besser“ ist oder ob beide Varianten zusammen nötig sind. Darauf möchte ich hier kurz eingehen.
Verriegelung: Was sagt die Norm?
Die DIN EN 60204-1 (VDE 0113-1) [1] „Elektrische Ausrüstungvon Maschinen“ enthält im Abschnitt 9.3.4 die Forderung, dass Wendeschütze so gegeneinander verriegelt sein müssen, dass im Normalbetrieb kein Kurzschluss entstehen kann.
Das heißt…?
In der Berufsschule hat man mal den Satz gelernt „Der Öffner öffnet, bevor der Schließer schließt“ (Zwangsführung). Im Prinzip ist das auch richtig. Das bedeutet, beim Betätigen beider Taster sollte erst der Öffner öffnen, dadurch schaltet das eine Schütz ab, dann schließt der Schließer und es wird ein anderes Schütz aktiviert. Allerdings kann es durch Differenzen beim Anziehen und Abfallen der Schütze zu Überschneidungen kommen. Jedes Bauteil unterliegt einem Verschleiß, durch minimale Abweichungen kann es zu differenzen im Millisekunden Bereich kommen, die dazu führen, dass kurzzeitig beide Schütze angezogen sind. Auch das Entstehen von Lichtbögen kann dazu führen, dass ein Schütz schon angezogen hat, das andere aber durch einen Lichtbogen noch Strom führt. Auch lange Steuerleitungen können zu Schaltdifferenzen führen.
Fazit
Die Norm macht keine explizite Vorschrift welche Verriegelung nun zu verwenden ist. Allerdings lässt sich aus ihr nach meiner Meinung und auch der Meinung diverser Fachzeitschriften die Forderung ableiten beide Verriegelungsarten einzusetzen. Ich persönlich habe das bisher auch in jeder Wendeschützschaltung so gehandhabt und werde es auch weiterhin tun.
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